Mitarbeiter nach Deutschland entsenden: Was Firmen beachten müssen (A1, Mindestlohn)
Zuletzt aktualisiert: 17.7.2026
Was gilt rechtlich als Entsendung nach Deutschland?
Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland seine Arbeitnehmer vorübergehend nach Deutschland schickt, um dort eine Arbeits- oder Dienstleistung zu erbringen — etwa ein polnisches Bauunternehmen, das ein Team für einen Rohbau nach Deutschland bringt, oder eine rumänische Montagefirma, die Anlagen bei einem deutschen Kunden installiert. Entscheidend: Das Arbeitsverhältnis mit dem entsendenden Unternehmen läuft weiter, der Einsatz in Deutschland ist zeitlich begrenzt.
Für diesen Fall hat Deutschland ein dichtes Regelwerk: Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und das Mindestlohngesetz (MiLoG) legen fest, welche deutschen Arbeitsbedingungen auch für entsandte Beschäftigte gelten — unabhängig davon, welches Recht der Arbeitsvertrag sonst wählt. Dazu kommen Melde- und Dokumentationspflichten gegenüber dem deutschen Zoll und die Frage der Sozialversicherung.
Abzugrenzen ist die Entsendung von zwei anderen Konstellationen: Nimmt der Mitarbeiter selbst einen deutschen Arbeitsvertrag an, liegt keine Entsendung vor — dann gelten die normalen Regeln für Beschäftigte in Deutschland (dazu unser Ratgeber Arbeiten in Deutschland: die ersten Schritte). Und wer Arbeitnehmer nicht für eigene Aufträge einsetzt, sondern sie einem deutschen Unternehmen überlässt, bewegt sich im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, die eine eigene Erlaubnis erfordert und hier nicht behandelt wird. Für die klassische Entsendung — eigenes Personal erfüllt einen eigenen Auftrag in Deutschland — führt dieser Ratgeber durch die wichtigsten Stationen. Wer die Punkte kennt und der Reihe nach abarbeitet, ist auf der sicheren Seite.
Was ist die A1-Bescheinigung und wo beantragt man sie?
Die A1-Bescheinigung ist das sozialversicherungsrechtliche Herzstück jeder Entsendung innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz. Sie belegt, dass der entsandte Mitarbeiter weiterhin im Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes versichert ist — und deshalb in Deutschland keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Grundlage ist die EU-Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 883/2004): Bei einer vorübergehenden Entsendung von voraussichtlich höchstens 24 Monaten bleibt das Recht des Entsendestaats anwendbar.
Beantragt wird die A1 immer im Herkunftsland — beim dort zuständigen Sozialversicherungsträger, nicht bei einer deutschen Stelle. In Polen ist das die ZUS, in Rumänien die CNPP, in Kroatien der HZMO, in Ungarn die zuständige Verwaltungsbehörde; jedes Land hat seine eigene Anlaufstelle und zunehmend elektronische Antragswege. Der Antrag sollte vor Beginn des Einsatzes gestellt werden, die Bescheinigung sollte während der Arbeit in Deutschland vorliegen — bei Kontrollen des Zolls oder auf Baustellen wird sie regelmäßig verlangt. Praktisch bewährt: eine Kopie beim Mitarbeiter, das Original oder eine digitale Fassung griffbereit in der Firma.
Wichtig für die Mitarbeiter selbst: Mit der A1 bleiben sie zu Hause krankenversichert und nutzen für Arztbesuche in Deutschland ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Was entsandte Beschäftigte darüber hinaus persönlich regeln sollten — von der Meldefrage bis zum Bankkonto — haben wir in einem eigenen Ratgeber zusammengefasst: Arbeiten in Deutschland: die ersten Schritte.
Welche deutschen Arbeitsbedingungen gelten für entsandte Mitarbeiter?
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz stellt sicher, dass in Deutschland tätige Beschäftigte nicht zu schlechteren Bedingungen arbeiten als hier üblich — egal, wo ihr Arbeitgeber sitzt. Zwingend gelten unter anderem: der gesetzliche Mindestlohn, die deutschen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, der gesetzliche Mindesturlaub sowie die Arbeitsschutzvorschriften.
In bestimmten Branchen kommen über das AEntG zusätzlich allgemeinverbindliche Tarifverträge zum Tragen, die dann auch ausländische Arbeitgeber binden. Zu diesen Branchen zählen unter anderem das Bauhaupt- und Baunebengewerbe, die Gebäudereinigung und die Pflege (§ 4 AEntG). Für Baubetriebe besonders relevant: die Pflicht zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren der SOKA-BAU. Entsendende Bauunternehmen müssen grundsätzlich Beiträge an die deutsche Urlaubskasse zahlen — es sei denn, sie sind bereits an eine vergleichbare Einrichtung im Heimatland angeschlossen und lassen sich von der SOKA-BAU befreien. Wer Bauleistungen nach Deutschland entsendet, sollte diesen Punkt früh klären, denn die Beiträge sind ein spürbarer Kalkulationsfaktor.
Wie hoch ist der Mindestlohn in Deutschland 2026?
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde; zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Er gilt für alle in Deutschland geleisteten Arbeitsstunden — ausdrücklich auch für Beschäftigte, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland entsandt werden. Maßgeblich ist der Arbeitsort, nicht der Firmensitz. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden; kontrolliert wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.
Ein Punkt wird im Baubereich oft falsch dargestellt: Einen allgemeinverbindlichen Branchen-Mindestlohn Bau gibt es derzeit nicht mehr — der frühere Bau-Mindestlohn ist Ende 2021 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Seither gilt auch auf deutschen Baustellen der gesetzliche Mindestlohn als unterste Grenze. Die höheren Tariflöhne des Bauhauptgewerbes binden nur tarifgebundene Betriebe. Vorsicht trotzdem: In anderen Branchen (etwa Gebäudereinigung oder Pflege) existieren weiterhin allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns, die auch Entsendebetriebe einhalten müssen. Vor jedem Einsatz gehört deshalb die Prüfung dazu, welcher Lohn für die konkrete Tätigkeit mindestens zu zahlen ist — verlässliche Quelle sind die Übersichten des deutschen Zolls (zoll.de) zu den geltenden Mindestarbeitsbedingungen.
Wie melde ich entsandte Mitarbeiter beim deutschen Zoll an?
Vor Beginn der Arbeiten muss der ausländische Arbeitgeber seine entsandten Beschäftigten elektronisch beim Zoll anmelden — über das offizielle Meldeportal-Mindestlohn der Generalzolldirektion unter www.meldeportal-mindestlohn.de. Die Pflicht trifft Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftsbereichen nach Deutschland entsenden — darunter das Bau-, Gebäudereinigungs- und Speditionsgewerbe sowie die weiteren in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen; Gleiches gilt für ausländische Verleiher, die Arbeitnehmer nach Deutschland überlassen.
Der Ablauf ist unkompliziert: einmalig ein Benutzerkonto im Portal anlegen, dann je Einsatz die Meldung mit den Eckdaten abgeben — unter anderem Einsatzort, Beginn und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit sowie die eingesetzten Beschäftigten. Nach dem Absenden erhalten Sie eine Bestätigung mit Melde-ID und Zeitstempel, die Sie als Nachweis aufbewahren sollten. Ändert sich der Einsatz wesentlich (etwa Ort oder Personal), ist die Meldung zu aktualisieren. Ohne fristgerechte Meldung drohen Bußgelder — dieser Schritt gehört also fest in die Checkliste vor jedem Projektstart.
Welche Dokumentationspflichten gelten während des Einsatzes?
Deutschland verlangt von Entsendebetrieben eine lückenlose Arbeitszeitdokumentation. Nach § 17 MiLoG (und den Parallelvorschriften des AEntG) müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes entsandten Mitarbeiters aufgezeichnet werden — spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Dazu kommt die Bereithaltungspflicht: Die für eine Zoll-Prüfung erforderlichen Unterlagen — Arbeitszeitnachweise, Arbeitsverträge bzw. Nachweise über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise — müssen in deutscher Sprache und in Deutschland bereitgehalten werden, sodass sie bei einer Kontrolle am Beschäftigungsort vorgelegt werden können. In der Praxis heißt das: Übersetzungen der Vertragsunterlagen vorbereiten, Stundenzettel konsequent führen (Papier oder digital), Lohnzahlungen nachvollziehbar dokumentieren. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft gerade auf Baustellen regelmäßig und unangekündigt — wer die Mappe fertig hat, erlebt solche Kontrollen als Formsache.
Warum Ihr deutscher Auftraggeber Ihre Compliance genau prüfen wird
Ein Punkt, den ausländische Firmen oft unterschätzt: Ihr deutscher Auftraggeber hat ein massives Eigeninteresse daran, dass Sie alle Pflichten einhalten. Der Grund ist die sogenannte Auftraggeberhaftung (§ 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG): Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Zahlung des Mindestlohns an dessen Arbeitnehmer wie ein Bürge — und zwar über die gesamte Nachunternehmerkette hinweg. Zahlt ein Subunternehmer den Mindestlohn nicht, können sich dessen Beschäftigte direkt an den Generalunternehmer wenden.
Deshalb verlangen deutsche General- und Hauptunternehmer von ihren ausländischen Nachunternehmern regelmäßig Nachweise: A1-Bescheinigungen, Bestätigungen der Zoll-Meldung, teils Unbedenklichkeitsbescheinigungen der SOKA-BAU und vertragliche Zusicherungen zur Mindestlohnzahlung. Wer diese Unterlagen proaktiv und vollständig liefert, verschafft sich einen echten Wettbewerbsvorteil — saubere Compliance ist im deutschen Markt ein Verkaufsargument, kein lästiges Anhängsel. Umgekehrt gilt: Lückenhafte Nachweise kosten Aufträge, noch bevor über den Preis gesprochen wird.
Wer ist für die Unterkunft der entsandten Mitarbeiter verantwortlich?
Häufiger, als viele denken: der Arbeitgeber. Zwei Ebenen greifen hier ineinander. Erstens verlangt das deutsche Arbeitsschutzrecht, dass eine vom Arbeitgeber gestellte oder vermittelte Unterkunft angemessen ist: Die Arbeitsstättenverordnung (Anhang Nr. 4.4) und die konkretisierende Technische Regel ASR A4.4 machen Vorgaben zu Wohn- und Schlafbereichen, Ausstattung (Betten, abschließbare Schränke, Tische, Sitzgelegenheiten), Sanitärräumen und Belegung. Stellt der Arbeitgeber die Unterkunft nicht selbst, sondern organisiert sie über Dritte, bleibt er für deren Angemessenheit verantwortlich. Zweitens dürfen überhöhte Unterkunftskosten nicht den Mindestlohn aushöhlen — wird die Unterkunft mit dem Lohn verrechnet, schaut der Zoll genau hin.
Für entsendende Firmen bedeutet das: Die Unterkunft ist kein Nebenthema, sondern Teil der Compliance — und zugleich ein Faktor für Motivation und Verbleib der Mitarbeiter. Genau diesen Punkt nehmen wir Ihnen ab: Anyrooms vermittelt geprüfte Monteurunterkünfte in ganz Deutschland — Wohnungen und Zimmer mit ordentlicher Ausstattung, passend zu Einsatzort, Zeitraum und Teamgröße, auch für komplette Kolonnen und bei wechselnden Einsatzorten. Sie nennen uns Projekt und Personenzahl, wir liefern die passende Unterkunft samt transparenter Abrechnung für Ihre Unterlagen. So bleibt ein kritischer Punkt der Entsende-Checkliste verlässlich erledigt.
Die Entsende-Checkliste im Überblick
Vor dem Einsatz: A1-Bescheinigungen im Heimatland beantragen, anwendbare Mindestarbeitsbedingungen für die Branche prüfen (gesetzlicher Mindestlohn, ggf. allgemeinverbindlicher Branchentarif, bei Bau: SOKA-BAU-Frage klären), Meldung über das Meldeportal-Mindestlohn abgeben, Unterkunft organisieren und auf Angemessenheit achten. Während des Einsatzes: Arbeitszeiten binnen sieben Tagen dokumentieren, Unterlagen auf Deutsch in Deutschland bereithalten, A1 und EHIC bei den Mitarbeitern. Nach dem Einsatz: Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren.
Der Aufwand ist überschaubar, wenn die Abläufe einmal stehen — und er lohnt sich doppelt: Sie vermeiden Bußgelder und treten gegenüber deutschen Auftraggebern als verlässlicher Partner auf. Bei der Unterkunft unterstützen wir Sie gern ab dem ersten Projekt.
Häufige Fragen
Wo beantrage ich die A1-Bescheinigung für meine Mitarbeiter?
Immer im Herkunftsland — beim dort zuständigen Sozialversicherungsträger, nicht bei einer deutschen Behörde. In Polen ist das die ZUS, in Rumänien die CNPP, in Kroatien der HZMO. Stellen Sie den Antrag vor Beginn des Einsatzes; die Bescheinigung sollte bei Kontrollen in Deutschland vorgelegt werden können. Sie belegt, dass Ihre Mitarbeiter im Heimatland sozialversichert bleiben.
Welchen Mindestlohn muss ich meinen entsandten Mitarbeitern in Deutschland zahlen?
Mindestens den gesetzlichen Mindestlohn — seit dem 1. Januar 2026 sind das 13,90 Euro brutto pro Stunde, ab 2027 dann 14,60 Euro. Er gilt für alle in Deutschland geleisteten Stunden, unabhängig vom Firmensitz. In Branchen wie Gebäudereinigung oder Pflege gelten zusätzlich allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne. Prüfen Sie vor jedem Einsatz beim Zoll (zoll.de), welche Untergrenze für Ihre Tätigkeit gilt.
Gilt auf deutschen Baustellen noch ein eigener Bau-Mindestlohn?
Nein. Der frühere allgemeinverbindliche Bau-Mindestlohn ist Ende 2021 ausgelaufen und wurde nicht verlängert — seither gilt auch im Baugewerbe der gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze. Die höheren Tariflöhne binden nur tarifgebundene Betriebe. Für entsendende Bauunternehmen bleibt aber die Teilnahme am Urlaubskassenverfahren der SOKA-BAU relevant, sofern keine Befreiung über eine vergleichbare Einrichtung im Heimatland vorliegt.
Wie melde ich eine Entsendung beim deutschen Zoll an?
Elektronisch über das Meldeportal-Mindestlohn der Generalzolldirektion unter www.meldeportal-mindestlohn.de — vor Beginn der Arbeiten. Sie legen einmalig ein Benutzerkonto an und melden dann je Einsatz Einsatzort, Beginn, Dauer und die eingesetzten Beschäftigten. Nach dem Absenden erhalten Sie eine Bestätigung mit Melde-ID als Nachweis. Die Pflicht gilt für die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen, darunter das Baugewerbe.
Bin ich als Arbeitgeber für die Unterkunft meiner entsandten Mitarbeiter verantwortlich?
Wenn Sie die Unterkunft stellen oder organisieren: ja. Sie muss dann den deutschen Arbeitsschutzanforderungen genügen — die Arbeitsstättenverordnung und die Technische Regel ASR A4.4 machen Vorgaben zu Ausstattung, Sanitärräumen und Belegung. Das gilt auch, wenn Sie die Unterkunft über Dritte beschaffen. Wir vermitteln geprüfte Monteurunterkünfte mit ordentlicher Ausstattung, damit dieser Punkt Ihrer Checkliste verlässlich erledigt ist.
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